Die Satzung!
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Burg Schlotterstein“
2. Sitz des Vereins ist Rodgau—Jügesheim
3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und wird den Zusatz „e.V.“ führen.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der
· Arbeit der Kindertagesstätte 10, Alter Weg 60, 63110 Rodgau.
· Entwicklung von Aktivitäten und Durchführung von Kursen zur Verbesserung der Lebenssituation der Kinder und ihrer Familien über
die Verpflichtung des Trägers der Kindertagesstätte hinaus.
Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
· Bereitstellung von Geld- und Sachspenden.
· Vorträge und Veranstaltungen (entsprechend des Vereinszwecks).
· Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat der Kindertagesstätte.
· Aktivierung von allen Personen, die an den Belangen der Kindertagesstätte interessiert sind.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gebietskörperschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Eintritt in den Verein erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen zu, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Diese entscheidet endgültig.
4. Familienangehörige (beide Elternteile, Kinder) eines Mitglieds haben die Möglichkeit, einen Aufnahmeantrag zur beitragsfreien Mitgliedschaft zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der beitragsfreie Mitgliedstatus erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft des zahlenden Mitglieds. Die Mitgliedschaft kann in diesem Fall durch Zahlung des Mitgliedbeitrags fortgeführt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.
7. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungsnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden (maßgebend ist jeweils der Posteingang). In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
8. Mitglieder des Vereins, die sich besonders um die Förderung des „Fördervereins Burg Schlotterstein" verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet ist.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Zusätzliche Versammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Beschlussfassung die Einberufung beantragen. In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Tagen einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr beendet haben. Über Satzungsänderungen kann sie nur abstimmen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch soweit sie die Vereinsaufgaben betreffen, bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren.
6. Der vom Vorstand vorgelegte Jahresabschluss ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
7. Die Mitgliederversammlung ernennt die Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten über das Ergebnis auf der jeweils nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Auf Antrag der Kassenprüfer entscheidet die Versammlung über den vorgelegten Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes.
§6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB, nämlich
· dem ersten Vorsitzenden
· dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, sowie
b. dem erweiterten Vorstand im Sinne dieser Satzung, nämlich
· mindestens einem, höchstens fünf Beisitzern; der erste Beisitzer ist zugleich Kassierer.
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Im Außenverhältnis vertreten jeweils 2 Mitglieder des Gesamtvorstandes den Verein gemeinsam (4-Augen-Prinzip). Vertretungsberechtigt sind darüber hinaus die Beisitzer in den ihnen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesenen Geschäftsbereichen. Sind mehrere Beisitzer bestellt, so wird der Verein durch zwei Beisitzer gemeinschaftlich oder durch den ersten Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem Beisitzer vertreten.
3. Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gelten als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit auf sich vereinen. Bei den übrigen Mitgliedern des Vereins gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in dringenden Fällen mündlich (telefonisch) durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Sitzung mindestens der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§7 Verwaltung, Beiträge
1. Die Tätigkeit im Verein und seinen Organen ist ehrenamtlich.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
4. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins ist der Beitrag innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten.
5. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel nach Maßgabe des §2, Abs. 3 und 4 dieser Satzung.
§8 Schlussbestimmungen
1. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer für diesen Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Sie erfordert eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt an die Kindertagesstätte bzw. deren Träger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. §2, Abs. 3 dieser Satzung zugunsten der vom Förderverein vertretenen Einrichtung oder einer Nachfolgeeinrichtung zu verwenden haben.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.